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Online-Beitrag vom

Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit

BFH ändert seine Rechtsprechung

Dipl.-Finanzwirt (FH) Jens Intemann

Eine Regelung, die eine [i]Kusch, Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen (§ 8b KStG), Grundlagen NWB KAAAE-61145 Mindestbeteiligungsquote von 10 % vorsieht, ist ausschließlich im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der Kapitalverkehrsfreiheit zu prüfen, weil eine solche Beteiligung nach der Rechtsprechung des EuGH keinen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Beteiligungsgesellschaft vermittelt ( NWB EAAAH-06317).

I. Beteiligung an einer indischen Gesellschaft

Eine deutsche GmbH (Klägerin) war zu 25,17 % an einer indischen Kapitalgesellschaft beteiligt. Im Streitjahr 2001 bezog die Klägerin eine Dividende von der indischen Gesellschaft. Es handelte sich bei der Dividende unstreitig um steuerfreie ausländische Einkünfte nach § 8b KStG 1999 i. V. mit dem DBA-Indien (sog. Schachtelprivileg). Allerdings berücksichtigte das Finanzamt 5 % der Dividende gem. § 8b Abs. 7 KStG in der im Streitjahr geltenden Fassung als (fiktive) nichtabzugsfähige Betriebsausgaben (sog. Schachtelstrafe). Dabei ist sowohl nach § 8b KStG 1999 als auch nach dem DBA-Indien Voraussetzung, dass die Klägerin zu mindestens 10 % an der indischen Gesellschaft beteiligt ist.

II. Anwendung von § 8b Abs. 7 KStG 1999

[i]Pauschales BetriebsausgabenabzugsverbotBei ausländischen Dividenden, die nach einem DBA von der inländischen Besteuerung befreit werden, gelten...