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LAG Baden-Württemberg Urteil v. - 9 Sa 10/17

Gesetze: BEEG § 17 Abs. 1, Abs. 2; BUrlG § 7 Abs. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die bei unterbliebener Kürzungserklärung nach § 17 Abs. 1 BEEG entstandenen Urlaubsansprüche sind - wie alle anderen Urlaubsansprüche auch - befristet. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG verfallen sie am 31.03. des folgenden Jahres.

2. Aus § 17 Abs. 2 BEEG ergibt sich nichts anderes. Diese Vorschrift gilt nur für den Urlaub des Urlaubsjahres, in dem die Elternzeit begonnen hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAH-06823

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