EuGH Urteil v. - C-496/17

Instanzenzug:

Gründe

Zur Vorlagefrage

Vorbemerkungen

36Mit Ausnahme der Kommission stützen sich die Beteiligten in ihren Ausführungen zur vorgelegten Frage auf die Verordnung 2016/679, auf die auch das vorlegende Gericht Bezug nimmt.

37Die Kommission macht insoweit geltend, da sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens im April 2017 abgespielt habe, sei bei der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits die Richtlinie 95/46 anzuwenden.

38Da es sich bei der Klage vor dem nationalen Gericht um eine Feststellungsklage handelt, ist nicht ausgeschlossen, dass bei der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits die Verordnung 2016/679 zeitlich anwendbar ist. In der mündlichen Verhandlung konnte dies nicht geklärt werden.

39Daher ist die vorgelegte Frage sowohl anhand der Richtlinie 95/46 als auch anhand der Verordnung 2016/679 zu beantworten.

Zur Beantwortung der Frage

40Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/2447 im Licht der Richtlinie 95/46 und der Verordnung 2016/679 dahin auszulegen ist, dass die Zollbehörden von einem Unternehmen, das die Bewilligung des Status eines AEO beantragt, verlangen können, dass es die für die Erhebung der Einkommensteuer zugeteilten Steueridentifikationsnummern der Mitglieder seines Aufsichtsrats und der bei ihm tätigen geschäftsführenden Direktoren, Abteilungsleiter, Leiter der Buchhaltung und Leiter der Zollabteilung einschließlich der für Zollangelegenheiten verantwortlichen Personen und der Personen, die Zollangelegenheiten bearbeiten, mitteilt sowie für alle diese Personen Angaben zu den zuständigen Finanzämtern macht.

41Erstens ist hervorzuheben, dass nach Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/2447, wenn der Antragsteller keine natürliche Person ist, die in Art. 39 Buchst. a des Zollkodex aufgestellte Voraussetzung als erfüllt gilt, wenn keine der in der erstgenannten Vorschrift aufgezählten Personen in den letzten drei Jahren einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften oder eine schwere Straftat im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen hat.

42Dabei handelt es sich neben dem Antragsteller nur um die Person, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich ist oder die Kontrolle über seine Leitung ausübt, und den Beschäftigten des Antragstellers, der für dessen Zollangelegenheiten zuständig ist. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist diese Aufzählung offenbar abschließend.

43Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/2447 darf daher nicht dahin ausgelegt werden, dass er andere natürliche Personen erfasst als die, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind, die Kontrolle über seine Leitung ausüben oder für seine Zollangelegenheiten zuständig sind. Nicht von dieser Vorschrift betroffen sind also die Mitglieder von Beiräten und Aufsichtsräten einer juristischen Person, die Abteilungsleiter – gegebenenfalls mit Ausnahme derjenigen, die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständig sind –, die Leiter der Buchhaltung und die Zollsachbearbeiter.

44Von den geschäftsführenden Direktoren kann die Erfüllung der in der genannten Vorschrift aufgestellten Anforderungen hingegen verlangt werden, wenn in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens davon auszugehen ist, dass sie für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben.

45Die Delegierte Verordnung 2016/341 sieht zwar in Nr. 19 der in ihrem Anhang 6 enthaltenen Erläuterungen vor, dass der Antragsteller in den Anlagen zu dem von ihm ausgefüllten Formblatt für den Antrag auf eine AEO-Bewilligung die Namen und Positionen einer größeren Zahl von Mitarbeitern innerhalb seiner Organisation als der in Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/2447 aufgeführten natürlichen Personen angibt.

46Insoweit genügt jedoch die Feststellung, dass die Delegierte Verordnung 2016/341 nicht dahin ausgelegt werden darf, dass sie eine Abweichung von Art. 41 Abs. 1 des Zollkodex bezweckt oder bewirkt, der vorsieht, dass die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Einzelheiten der Anwendung der Voraussetzungen gemäß Art. 39 des Zollkodex erlässt, die zu prüfen sind, um festzustellen, ob einem Antragsteller der Status eines AEO bewilligt werden kann.

47Folglich kann die Delegierte Verordnung 2016/341 keinen Einfluss auf den Regelungsumfang von Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/2447 haben.

48Im Übrigen kann der Umstand, dass nach dieser Vorschrift „die Person“, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich ist oder die Kontrolle über seine Leitung ausübt, und „der Beschäftigte“ des Antragstellers, der für dessen Zollangelegenheiten verantwortlich ist, die darin genannten Erfordernisse einhalten muss, nicht zu der Annahme führen, dass diese Erfordernisse nur eine einzige Person betreffen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich ist oder die Kontrolle über seine Leitung ausübt, und nur einen einzigen Beschäftigten des Antragstellers, der für dessen Zollangelegenheiten zuständig ist.

49Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass nach der Organisationsstruktur eines Unternehmens mehrere natürliche Personen gemeinsam für das Unternehmen verantwortlich sind oder gemeinsam die Kontrolle über seine Leitung ausüben und dass mehrere andere natürliche Personen für seine Zollangelegenheiten zuständig sind, etwa in Form einer gebietsmäßigen Aufteilung.

50Folglich werden von Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/2447 alle natürlichen Personen erfasst, die in der Organisation des antragstellenden Unternehmens für dieses Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben, sowie alle für dessen Zollangelegenheiten zuständigen Personen.

51Zweitens impliziert diese Vorschrift, dass es den Zollbehörden, damit sie einen Antrag auf Bewilligung des AEO-Status bescheiden können, gestattet sein muss, auf die Daten zuzugreifen, anhand deren festgestellt werden kann, dass keine der in der Vorschrift genannten natürlichen Personen einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften oder eine schwere Straftat im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen hat.

52Im vorliegenden Fall verlangen die deutschen Zollbehörden, dass ihnen die Steueridentifikationsnummern der in Rn. 50 des vorliegenden Urteils genannten natürlichen Personen mitgeteilt und Angaben zu den für diese Personen zuständigen Finanzämtern gemacht werden.

53In einem solchen Fall müssen, soweit das Vorgehen dieser Behörden eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46 bzw. Art. 4 Nr. 2 der Verordnung 2016/679 impliziert, die unionsrechtlichen Vorschriften über den Schutz dieser Daten eingehalten werden.

54Diesen Vorschriften liegt der Gedanke zugrunde, dass sich die Achtung des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten auf jede Information erstreckt, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 52, sowie vom , Schwarz, C-291/12, EU:C:2013:670, Rn. 26).

55Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht ferner hervor, dass Steuerdaten „personenbezogene Daten“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46 sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , Bara u. a., C-201/14, EU:C:2015:638, Rn. 29, sowie vom , Puškár, C-73/16, EU:C:2017:725, Rn. 41).

56Steueridentifikationsnummern stellen schon ihrer Natur nach Steuerdaten dar, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen, und sind damit personenbezogene Daten. Zudem müssen aufgrund der von den Zollbehörden hergestellten Verknüpfung der Steueridentifikationsnummer einer genau bestimmten Person mit den Informationen über das für diese Person zuständige Finanzamt auch diese Informationen als personenbezogene Daten angesehen werden.

57Jede Verarbeitung personenbezogener Daten muss aber mit den in Art. 6 der Richtlinie 95/46 bzw. Art. 5 der Verordnung 2016/679 aufgestellten Grundsätzen in Bezug auf die Qualität der Daten und mit einem der in Art. 7 der Richtlinie bzw. Art. 6 der Verordnung aufgeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten im Einklang stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 65, sowie vom , Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 71).

58Insbesondere müssen personenbezogene Daten nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 95/46 bzw. Art. 5 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2016/679 für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und müssen dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Ihre Verarbeitung ist nach Art. 7 Buchst. c der Richtlinie bzw. Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt.

59Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das in Art. 6 der Richtlinie 95/46 bzw. Art. 5 der Verordnung 2016/679 vorgesehene Erfordernis der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Treu und Glauben die Verpflichtung impliziert, die betroffenen Personen davon zu unterrichten, dass die Zollbehörden diese Daten erheben, um sie anschließend zu verarbeiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Bara u. a., C-201/14, EU:C:2015:638, Rn. 34).

60In dem Fall, der Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, wurden die Steueridentifikationsnummern der natürlichen Personen offenbar zunächst von ihrem Arbeitgeber erhoben, um den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Genüge zu tun und insbesondere der Verpflichtung nachzukommen, die anhand der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit jeder dieser natürlichen Personen berechnete Steuer im Wege des Lohnsteuerabzugs zu erheben.

61Die anschließende Erhebung dieser personenbezogenen Daten durch die Zollbehörden zwecks Bescheidung eines Antrags auf Bewilligung des AEO-Status erscheint notwendig, um eine rechtliche Verpflichtung zu erfüllen, der diese Behörden nach Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/2447 unterliegen, und um die Voraussetzungen einzuhalten, die darin für die Bewilligung dieses Status aufgestellt werden. Insofern werden diese Daten für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben und somit verarbeitet.

62Dasselbe gilt, soweit die Zollbehörden die Angaben zu den für die einkommensteuerliche Veranlagung dieser natürlichen Personen zuständigen Finanzämter erheben, da eine solche Datenerhebung ebenfalls dem Zweck dient, diesen Behörden die Bescheidung eines Antrags auf Bewilligung des AEO-Status zu ermöglichen.

63Allerdings müssen in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens die von den Zollbehörden erhobenen Daten, d. h. die Steueridentifikationsnummern natürlicher Personen und die Angaben zu den für ihre einkommensteuerliche Veranlagung zuständigen Finanzämter, wie aus Rn. 58 des vorliegenden Urteils hervorgeht, dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Erhebung dieser personenbezogenen Daten notwendige Maß beschränkt sein.

64Wie der Generalanwalt in Nr. 66 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist die von den Zollbehörden erteilte Bewilligung des AEO-Status an einen Wirtschaftsbeteiligten in der Sache gleichbedeutend mit einer Delegierung gewisser zollamtlicher Überwachungsaufgaben an ihn. Daher müssen die Zollbehörden, bevor sie diesen Status bewilligen, über Informationen zur zollrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers und zur Zuverlässigkeit der in Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/2447 genannten natürlichen Personen bezüglich der Einhaltung der sie betreffenden zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften verfügen.

65Folglich stellt die Erhebung der Steueridentifikationsnummern allein der in diesem Artikel genannten natürlichen Personen sowie der Angaben zu den für sie zuständigen Finanzämtern eine Maßnahme dar, die angemessen und erheblich ist, um den Zollbehörden die Prüfung zu ermöglichen, ob von einer dieser Personen einer der in diesem Artikel genannten Verstöße begangen wurde.

66Die von den Zollbehörden auf diese Weise erhobenen personenbezogenen Daten sind auch auf das zur Erreichung des Zwecks von Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/2447 notwendige Maß beschränkt, da sie begrenzten Umfang haben und für sich genommen den Zollbehörden keine sensiblen Informationen über die persönliche Situation – etwa den Familienstand oder die Religionszugehörigkeit – oder die Einkünfte der betroffenen natürlichen Personen verschaffen.

67Die Erhebung der Steueridentifikationsnummern der in diesem Artikel aufgezählten natürlichen Personen sowie der Angaben zu den für sie zuständigen Finanzämtern kann es den Zollbehörden zwar, wie das vorlegende Gericht ausführt, grundsätzlich ermöglichen, auf personenbezogene Daten zuzugreifen, die in keinem Zusammenhang mit der Wirtschaftstätigkeit des Unternehmens stehen, das den AEO-Status beantragt. Die in diesem Artikel genannten Verstöße gegen steuerrechtliche Vorschriften sind jedoch nicht auf solche beschränkt, die im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit des antragstellenden Unternehmens begangen wurden.

68Insoweit erscheint es gerechtfertigt, dass die Zollbehörden, bevor sie einem Antragsteller diesen Status bewilligen – was, wie aus Rn. 64 des vorliegenden Urteils hervorgeht, einer Delegierung zollamtlicher Aufgaben an ihn gleichkommt –, in der Lage sein müssen, nicht nur zu prüfen, ob er die zollrechtlichen Vorschriften einhält, sondern auch, ob die in Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/2447 genannten natürlichen Personen angesichts des Umfangs ihrer Verantwortung innerhalb der Organisationsstruktur des Antragstellers ihrerseits einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften begangen haben, unabhängig davon, ob diese Verstöße im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit des Antragstellers begangen wurden oder nicht.

69Folglich dürfen die Zollbehörden die Steueridentifikationsnummern der in Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/2447 abschließend aufgezählten natürlichen Personen sowie die Angaben zu den für sie zuständigen Finanzämtern nur erheben, soweit diese Daten es ihnen ermöglichen, Informationen über schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften oder schwere Straftaten zu erlangen, die von diesen natürlichen Personen im Zusammenhang mit ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen wurden.

70Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/2447 im Licht der Richtlinie 95/46 und der Verordnung 2016/679 dahin auszulegen ist, dass die Zollbehörden von einem Unternehmen, das die Bewilligung des Status eines AEO beantragt, allein in Bezug auf die natürlichen Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben, und diejenigen, die für dessen Zollangelegenheiten zuständig sind, verlangen können, dass das Unternehmen die für die Erhebung der Einkommensteuer zugeteilten Steueridentifikationsnummern mitteilt sowie für alle diese Personen Angaben zu den zuständigen Finanzämtern macht, soweit diese Daten es den Zollbehörden ermöglichen, Informationen über schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften oder schwere Straftaten zu erlangen, die von diesen natürlichen Personen im Zusammenhang mit ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen wurden.

Kosten

71Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist im Licht der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) dahin auszulegen, dass die Zollbehörden von einem Unternehmen, das die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten beantragt, allein in Bezug auf die natürlichen Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben, und diejenigen, die für dessen Zollangelegenheiten zuständig sind, verlangen können, dass das Unternehmen die für die Erhebung der Einkommensteuer zugeteilten Steueridentifikationsnummern mitteilt sowie für alle diese Personen Angaben zu den zuständigen Finanzämtern macht, soweit diese Daten es den Zollbehörden ermöglichen, Informationen über schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften oder schwere Straftaten zu erlangen, die von diesen natürlichen Personen im Zusammenhang mit ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen wurden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
TAAAH-06821