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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 37/17 Z

Gesetze: KN Pos. 8519; KN Upos. 8527 91 19; KN Upos. 8527 92 10

Einreihung eines Internetradios mit digitalem Audio-Streamer

Leitsatz

Ein durch einen einheitlichen Prozessor gesteuertes Internetradio mit digitalem Audio-Streamer und USB-Anschluss ist auch dann als Kombination eines Rundfunkempfangsgerätes mit einem Tonwiedergabegerät in die Upos. 8527 91 19, und nicht als Radiowecker i.S.d. Upos. 8527 92 10 einzureihen, wenn es nicht über ein eingebautes Speichermedium verfügt und zusätzlich mit einer Uhren- und Weckfunktion ausgestattet ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 12 Nr. 22
GAAAH-06633

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