Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften: Vereinfachtes Ertragswertverfahren – Offensichtlich unzutreffendes Ergebnis
– Berücksichtigung von Sondergewinnbezugsrechten – Beachtung des Stichtagsprinzips bei Unternehmensbewertung nach IDW S1
Leitsatz
Die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahren für die Bewertung von Anteilen an einer als Vermögensverwalter tätigen
Kapitalgesellschaft führt nicht bereits dann zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen, wenn zwar mit dem zukünftigen Auslaufen
einer bedeutenden institutionellen Kundenbeziehung objektiv als Tatsache zu rechnen ist, gleichwohl aber wegen der Möglichkeit
der Gewinnung vergleichbarer Folgemandate nach den Verhältnissen des Bewertungsstichtags nicht offensichtlich ist, dass deshalb
in Zukunft ein erheblich niedrigerer Ertrag zu erwarten ist.
Allein das Erreichen eines Lebensalters von 64 Jahren rechtfertigt am Bewertungsstichtag nicht die hinreichend konkretisierte
Erwartung des alsbaldigen Ausscheidens eines Gründungsgesellschafters aus der Geschäftsführung.
Sondergewinnbezugsrechte anderer Gesellschafter sind auch bei Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahren durch einen
entsprechenden Abschlag auf den grundsätzlich nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile bemessenen Gewinnanteil eines hierdurch
belasteten Gesellschafters zu berücksichtigen.
Das Stichtagsprinzip ist auch bei der Unternehmensbewertung nach IDW S1 zu beachten.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2019 S. 150 Nr. 4 BBK-Kurznachricht Nr. 9/2019 S. 395 DStR 2019 S. 10 Nr. 9 DStRE 2019 S. 429 Nr. 7 EFG 2019 S. 406 Nr. 6 ErbBstg 2019 S. 85 Nr. 4 ErbStB 2019 S. 66 Nr. 3 StB 2019 S. 45 Nr. 3 WAAAH-06632
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