Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Online-Beitrag vom

Die Lohnsteuer-Anrufungsauskunft nach § 42e EStG

Bernd Rätke

Arbeitgeber erfüllen mit dem Einbehalt und der Abführung der Lohnsteuer eine Aufgabe des Fiskus. Machen sie hierbei aber Fehler, droht ihnen eine Inanspruchnahme durch einen Haftungsbescheid. Als Kompensation hierfür bietet der Gesetzgeber dem Arbeitgeber die Möglichkeit, eine Lohnsteuer-Anrufungsauskunft zu beantragen, die Rechtssicherheit und Schutz vor einem Haftungsbescheid bietet.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Voraussetzungen der Lohnsteuer-Anrufungsauskunft

Die Anrufungsauskunft kann nach § 42e EStG gestellt werden, um zu erfahren, ob und inwieweit Vorschriften über die Lohnsteuer anwendbar sind. Hierdurch sollen vorab Konflikte zwischen dem Finanzamt und dem Arbeitgeber vermieden werden und lohnsteuerrechtliche Fragen zeitnah geklärt werden. In Betracht kommt damit jede Rechtsfrage zum Lohnsteuerverfahren; diese Rechtsfrage muss dabei auch nicht umstritten oder schwierig sein. Die Auskunft muss sich auf einen einzelnen Fall oder eine Fallgruppe beziehen, also einen konkreten Anlass haben.

Der Antrag ist allerdings dann nicht mehr zulässig, wenn das Kalenderjahr bereits abgelaufen ist und der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden kann.

Einen Antrag kann jeder „Beteili...