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StuB Nr. 3 vom Seite 126

Vorsteuerabzug und Repräsentationsaufwand

StB Michael Seifert, Troisdorf

Das FG Hamburg hat sich mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom - 3 K 96/17 NWB UAAAH-03925 (EFG 2019 S. 135) zum Vorsteuerabzug für die Anschaffung eines Ferrari California geäußert. Im Urteilsfall betrug der Bruttokaufpreis 182.900 €. Der 3. Senat des FG Hamburg verneinte mit Urteil vom NWB UAAAH-03925 unangemessenen Repräsentationsaufwand i. S. vom § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG.

Auch wenn bei dem Erwerb eines Luxussportwagens von einem privaten Interesse auszugehen sei und die Gesellschaft im Streitjahr und den Folgejahren nur Verluste bzw. später geringe Gewinne erwirtschaftet habe, sei der Aufwand nicht unangemessen.

Die Klägerin, eine GmbH, befasste sich im Urteilsfall mit der Projektentwicklung zur Energieerzeugung von regenerativen Quellen. Der Geschäftsführer, der den Ferrari nutzte, hatte sich darauf berufen, das Fahrzeug bei „Netzwerktreffen“ einzusetzen, um Kooperationspartner zu akquirieren, dies im Ergebnis allerdings ohne Erfolg. Zudem sei das Fahrzeug für Besuche potenzieller Investoren benötigt worden. Demgegenüber seien für Besuche bei Landwirten, mit denen über Pacht- und Kaufverträge verhandelt worden sei, ein ebenfalls im Betriebsvermögen befindlicher VW Tiguan genutzt worde...