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Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG – Anteile an Kapitalgesellschaften
Zusammenfassung
Veräußert ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft Aktien oder GmbH-Anteile mit Gewinn, kann der Veräußerungsgewinn unter bestimmten Bedingungen steuerneutral auf bestimmte andere Wirtschaftsgüter übertragen und damit die Versteuerung zeitlich verlagert werden. Soweit im Veräußerungsjahr kein Abzug vorgenommen wurde, kann im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden.
Die Übertragungsmöglichkeiten aus der Veräußerung von unbebauten oder bebauten Grundstücken werden in einem separaten Stichwort dargestellt.
1. Welche Konten werden im SKR 03, SKR 04 oder IKR benötigt?
1.1 SKR 03
Tabelle in neuem Fenster öffnen
HGB-Posten | Konto-Nr. | Bezeichnung |
Beteiligungen | 0517 | Beteiligungen an Kapitalgesellschaften |
Sonderposten mit Rücklageanteil | 0931 | Sonderposten mit Rücklageanteil nach § 6b EStG |
Sonstige betriebliche Erträge | 2723 | Erträge aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (Finanzanlagevermögen) § 3 Nr. 40 EStG/§ 8b Abs. 2 KStG |
2728 | Erträge aus der Auflösung einer steuerlichen Rücklage nach § 6b Abs. 10 EStG | |
2318 | Anlagenabgänge Finanzanlagen § 3 Nr. 40 EStG/§ 8b Abs. 2 KStG (Restbuchwert bei Buchgewinn) | |
Sonstige betriebliche Aufwendungen | 2343 | Einstellungen in die steuerliche Rücklage nach § 6b Abs. 10 EStG |
Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenst... |