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Lexikon - Stand: 26.04.2024

Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG – Anteile an Kapitalgesellschaften

Udo Cremer

Zusammenfassung

Veräußert ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft Aktien oder GmbH-Anteile mit Gewinn, kann der Veräußerungsgewinn unter bestimmten Bedingungen steuerneutral auf bestimmte andere Wirtschaftsgüter übertragen und damit die Versteuerung zeitlich verlagert werden. Soweit im Veräußerungsjahr kein Abzug vorgenommen wurde, kann im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden.

Die Übertragungsmöglichkeiten aus der Veräußerung von unbebauten oder bebauten Grundstücken werden in einem separaten Stichwort dargestellt.

1. Welche Konten werden im SKR 03, SKR 04 oder IKR benötigt?

1.1 SKR 03


Tabelle in neuem Fenster öffnen
HGB-Posten
Konto-Nr.
Bezeichnung
Beteiligungen
0517
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
Sonderposten mit Rücklageanteil
0931
Sonderposten mit Rücklageanteil nach § 6b EStG
Sonstige betriebliche Erträge
2723
Erträge aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (Finanzanlagevermögen) § 3 Nr. 40 EStG/§ 8b Abs. 2 KStG
2728
Erträge aus der Auflösung einer steuerlichen Rücklage nach § 6b Abs. 10 EStG
2318
Anlagenabgänge Finanzanlagen § 3 Nr. 40 EStG/§ 8b Abs. 2 KStG (Restbuchwert bei Buchgewinn)
Sonstige betriebliche Aufwendungen
2343
Einstellungen in die steuerliche Rücklage nach § 6b Abs. 10 EStG
Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenst...

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