Beteiligung an einer Zwischengesellschaft im niedrig besteuerten Ausland
Hinzurechnungsbetrag ist Bestandteil des Gewerbeertrags und nach § 9 Nr. 3 S. 1 GewStG zu kürzen
Leitsatz
1. Die Neuregelung in § 7 S. 7 GewStG sowie die Änderung des § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen
der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen (BEPS-UmsG) vom
(BGBl 2016 I S. 3000) findet auf die Streitjahre 2011 bis 2013 keine Anwendung.
2. Gehören Anteile an einer ausländischen Zwischengesellschaft zu einem Betriebsvermögen, so gehört der Hinzurechnungsbetrag
zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb und ist Bestandteil des Gewerbeertrags nach § 7 S. 1 GewStG.
3. Der Gewerbeertrag ist gem. § 9 Nr. 3 S. 1 GewStG um den Hinzurechnungsbetrag zu kürzen (Anschluss an BFH, Urteil v, ,
I R 10/14, BFHE S. 249, 241, BStBl 2015 II S. 1049).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:FGBW:2018:0508.6K1775.16.00
Fundstelle(n): BB 2019 S. 482 Nr. 9 EFG 2019 S. 242 Nr. 4 GmbH-StB 2019 S. 204 Nr. 7 IStR 2019 S. 107 Nr. 3 IWB-Kurznachricht Nr. 6/2019 S. 218 PIStB 2019 S. 63 Nr. 3 NAAAH-06327
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