Lexikon für Verwaltungsfachangestellte
7. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
F
1 Fachaufsicht
ist die Bezeichnung für die inhaltliche Aufsicht über die rechtmäßige und zweckmäßige Erledigung der Verwaltungsaufgaben gegenüber nachgeordneten → Behörden . Die Fachaufsicht über die Behörden der allgemeinen Verwaltung hat der zuständige Fachminister. Handelt es sich um eine Angelegenheit aus dem Geschäftsbereich des Ministers des Inneren, so ist dieser auch für die Fachaufsicht zuständig.
2 Fachaufsichtsbeschwerde
→ Aufsichtsbeschwerde
3 Fälligkeitsprinzip
ist ein → Haushaltsgrundsatz , der besagt, dass im → Haushaltsplan nur die Ausgaben veranschlagt werden dürfen, die im Haushaltsjahr voraussichtlich fällig und damit kassenwirksam werden (§ 8 HGrG, § 11 BHO/LHO).
4 Familienzuschlag
ist ein Teil der Dienstbezüge des → Beamten . Die Höhe des Familienzuschlages richtet sich nach der → Besoldungsgruppe des Beamten und nach der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten entspricht. Der dem Beamten konkret zustehende Familienzuschlag ergibt sich aus der Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz (§ 39 BBesG bzw. Landesbesoldungsgesetz).
5 Fazilität
ist ein Fachbegriff aus dem Bereich der Banken und umfasst die einem Kunden von der Bank eingeräumte Möglichk...