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Erbrecht – Neuregelung der Verwaltung und Benutzung von Nachlassgegenständen (OLG)
Ein hinreichend deutliches Verlangen einer Neuregelung der Verwaltung und Benutzung von Nachlassgegenständen i. S. von § 2038 Abs. 2 Satz 1 i. V. mit § 745 Abs. 2 BGB setzt nicht voraus, dass der bislang allein Nutzende durch jenes Verlangen explizit vor die Alternative „Zahlung oder Auszug“ gestellt werden muss.
Quelle: NWB OAAAH-04455