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Einkommensteuer – Enteignung kein privates Veräußerungsgeschäft i. S. des § 23 EStG (FG)
Das entschieden, dass die Enteignung gegen Entschädigung zu keinem privaten Veräußerungsgeschäft i. S. des § 23 EStG führt. So resultiert aus der Anordnung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Stadt) zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück auf sich selbst gegen Zahlung einer EntS. 48schädigung, mit welcher sie den Grundstückseigentümer enteignet, kein steuerpflichtiger Gewinn i. S. des § 23 EStG.
Quelle: NWB VAAAH-04820