Vorsteuerabzug bei Beteiligung an Solarpark mit Erlöspooling:
Abgrenzung zwischen Unternehmer und Gesellschafter
Leitsatz
Wer
sich an einem Solarpark in der Weise beteiligt, dass er bestimmte
Module erwirbt und als Entgelt für die Stromerzeugung einen prozentualen
Anteil am Erlös erhält, entsprechend seinem Anteil an der Gesamtfläche
der Photovoltaikanlage, ohne dass das Entgelt der tatsächlichen
Stromerzeugung seiner Module entspricht, ist nicht selbst Unternehmer
mit dem Unternehmen "Stromerzeugung", sondern Gesellschafter. Unternehmer
ist nur der Betreiber des Solarparks, der den Einspeisevertrag mit
dem Energieversorgungsunternehmen abgeschlossen hat und von diesem
die Einspeisevergütungen erhält. Damit ist der Vorsteuerabzug aus
dem Erwerb der Photovoltaik-Module durch den Beteiligten ausgeschlossen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAH-05965
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