Ermäßigter Umsatzsteuersatz
für die Personenbeförderung im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen:
Genehmigungsvoraussetzungen - Abgrenzung zum Gelegenheitsverkehr
Leitsatz
1a) Ob ein "genehmigter Linienverkehr mit Schiffen" vorliegt,
bestimmt sich in entsprechender Anwendung der für den "genehmigten
Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen" nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst.
b UStG a. F. entwickelten Grundsätzen.
1b) Setzt das Landesrecht für Beförderungen von Personen
mit Schiffen eine der Genehmigung nach dem PBefG vergleichbare Genehmigung
voraus, hängt die Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG von dieser
Genehmigung ab.
1c) Erfordert das Landesrecht keine dem PBefG vergleichbare
Genehmigung, liegt ein "genehmigter Linienverkehr mit Schiffen"
im vorgenannten Sinne vor, wenn die Beförderungen der Sache nach
hinsichtlich tatsächlicher Durchführung und rechtlichem Rahmen einem
genehmigten Linienverkehr im Sinne des PBefG vergleichbar sind.
Sofern das Gesetz dafür kein anderes Verfahren regelt, haben Finanzbehörden
und Finanzgerichte das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu prüfen.
1d) Eine wasserrechtliche Genehmigung nach BayWG ist nicht
mit einer Genehmigung nach dem PBefG vergleichbar, da die wasserrechtliche
Genehmigung aufgrund eines erheblich abweichenden Prüfungsmaßstabs
erfolgt und nicht wesentlich dem Verbraucherschutz dient.
2a) Auch eine nur saisonal angebotene Verkehrsanbindung
kann als regelmäßig anzusehen sein, wenn innerhalb der Saison eine
zeitnahe Ordnung der Fahren erkennbar ist.
2b) Werden Beförderungen von einer Mindestanzahl von Passagieren
oder dem wirtschaftlichen Ertrag einer einzelnen Fahrt abhängig
gemacht, liegt ein Unsicherheitselement für die Passagiere vor,
das den Gelegenheitsverkehr kennzeichnet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 299 Nr. 4 JAAAH-05955
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