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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 2 K 524/18 EFG 2019 S. 299 Nr. 4

Gesetze: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10; BPefG § 42 ; BPefG § 46

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Personenbeförderung im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen: Genehmigungsvoraussetzungen - Abgrenzung zum Gelegenheitsverkehr

Leitsatz

1a) Ob ein "genehmigter Linienverkehr mit Schiffen" vorliegt, bestimmt sich in entsprechender Anwendung der für den "genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen" nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG a. F. entwickelten Grundsätzen.

1b) Setzt das Landesrecht für Beförderungen von Personen mit Schiffen eine der Genehmigung nach dem PBefG vergleichbare Genehmigung voraus, hängt die Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG von dieser Genehmigung ab.

1c) Erfordert das Landesrecht keine dem PBefG vergleichbare Genehmigung, liegt ein "genehmigter Linienverkehr mit Schiffen" im vorgenannten Sinne vor, wenn die Beförderungen der Sache nach hinsichtlich tatsächlicher Durchführung und rechtlichem Rahmen einem genehmigten Linienverkehr im Sinne des PBefG vergleichbar sind. Sofern das Gesetz dafür kein anderes Verfahren regelt, haben Finanzbehörden und Finanzgerichte das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu prüfen.

1d) Eine wasserrechtliche Genehmigung nach BayWG ist nicht mit einer Genehmigung nach dem PBefG vergleichbar, da die wasserrechtliche Genehmigung aufgrund eines erheblich abweichenden Prüfungsmaßstabs erfolgt und nicht wesentlich dem Verbraucherschutz dient.

2a) Auch eine nur saisonal angebotene Verkehrsanbindung kann als regelmäßig anzusehen sein, wenn innerhalb der Saison eine zeitnahe Ordnung der Fahren erkennbar ist.

2b) Werden Beförderungen von einer Mindestanzahl von Passagieren oder dem wirtschaftlichen Ertrag einer einzelnen Fahrt abhängig gemacht, liegt ein Unsicherheitselement für die Passagiere vor, das den Gelegenheitsverkehr kennzeichnet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 299 Nr. 4
JAAAH-05955

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