Keine Anerkennung von Beiträgen für eine
Risikolebensversicherung eines Gesellschafters auf das Leben eines anderen
Gesellschafters als Werbungskosten
Leitsatz
Beiträge für eine Risikolebensversicherung, die ein Gesellschafter
auf das Leben eines anderen Gesellschafters abschließt, sind auch
dann, wenn der Abschluss einer Risikolebensversicherung gesellschaftsrechtlich
vorgeschrieben wird und die Versicherungsleistungen für den Betrieb
bzw. für betriebliche Risiken verwendet werden sollen, nicht betrieblich
veranlasst und daher nicht als Werbungskosten bei den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 10/2019 S. 448 EFG 2019 S. 259 Nr. 4 EStB 2019 S. 285 Nr. 7 GmbH-StB 2019 S. 112 Nr. 4 ZAAAH-05954
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