BGH Urteil v. - 5 StR 100/18

Geldwäsche: Geldwäschetauglichkeit eines Vermögensgegenstands bei Vermengung mit legalen Finanzmitteln; Konkurrenzverhältnis bei mehreren Handlungen

Gesetze: § 52 StGB, § 261 Abs 1 Nr 1 StGB, § 261 Abs 2 Nr 1 StGB, § 261 Abs 2 Nr 2 StGB

Instanzenzug: Az: 2 Ss 17/18

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagten der vorsätzlichen Geldwäsche schuldig gesprochen. Den Angeklagten P.    hat es zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 140 Euro, die Angeklagte L.    zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt, wovon es jeweils 40 Tagessätze für vollstreckt erklärt hat. Ferner hat es Einziehungsentscheidungen getroffen (450.000 Euro bezüglich des Angeklagten P.      und insgesamt 470.000 Euro bezüglich der Angeklagten L.    ). Gegen dieses Urteil wenden sich beide Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Angeklagten beanstanden zudem das Verfahren. Ihre Rechtsmittel sind unbegründet. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene, auf den Strafausspruch hinsichtlich der Angeklagten L.    beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

I.

2Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

3Der geschiedene Ehemann der Angeklagten L.    , der Zeuge B.   , war Mitbegründer und geschäftsführender Direktor der aus verschiedenen Gesellschaften bestehenden „L.  S.           (L.   S.   ) mit Sitz in den USA. Diese bestand aus Investmentgesellschaften, die sich weltweit am Warenterminhandel beteiligten. Der Zeuge B.   leitete die Geschäftsentwicklung sowie Verkäufe und war auch für die Herausgabe von Werbe- und Informationsprospekten zuständig.

4Bei der Akquise von Anlegern täuschte er im Zeitraum zwischen Januar 2002 und September 2007 die Kunden, indem er unter anderem auf der Internetseite von L.  S.   und in Werbeprospekten entgegen der tatsächlichen negativen Handelsbilanz positive Erträge der Warentermin-Pools suggerierte. Entsprechend seinem Tatplan veranlasste er hierdurch „annähernd 900 Unternehmen und natürliche Personen“ zur Einzahlung von Anlagegeldern von mehr als 291.800.000 US-Dollar auf von ihm beherrschte Konten der L.  S.  .

5Die betrügerisch erlangten Gelder überwies er auf Konten anderer, von ihm persönlich oder von Mittelsmännern geleiteter Gesellschaften, um sie den Getäuschten dauerhaft zu entziehen und für sich zu verwenden. Eine der Gesellschaften, die Z.               (Z.    ) mit Sitz auf den Turks- und Caicosinseln, erwarb am zum Kaufpreis von 1.950.000 Euro ein Grundstück in Hamburg. Der Kaufpreis und für die Sanierung sowie Herstellung von „Luxus-Eigentumswohnungen“ aufgewendete 2.600.000 Euro wurden vollständig aus den betrügerisch erlangten Geldern finanziert.

6Mit notariellem Vertrag vom übertrug die Z.    das Grundstück unentgeltlich auf die „F.                                   “ (F.        ). Am wurde eine der Wohnungen zum Preis von 1.180.000 Euro veräußert. Der vollständige Kaufpreis wurde bis August 2010 ratenweise auf das Konto der F.       bei der          Sparkasse (  spa) gezahlt.

7Spätestens ab ihrer Eintragung im Handelsregister als Geschäftsführerin der F.       am führte die Angeklagte L.     die Geschäfte der GmbH, hatte die alleinige Verfügungsbefugnis über deren Konten bei der  spa sowie bei der O.                und bemühte sich um die Veräußerung der sanierten Eigentumswohnungen. Der Angeklagten war bewusst, dass die Gelder, mit denen die Immobilie erworben und saniert worden war, aus dem gewerbsmäßigen Betrug des Zeugen B.   stammten.

8Im Jahr 2009 befand sich die F.      in Zahlungsschwierigkeiten, die die Angeklagte durch Abschluss von drei Darlehensverträgen mit einem Gesamtvolumen von 2.585.000 Euro bei der O.           kompensierte.

9Die Angeklagte L.    überwies am vom   spa-Konto der F.       einen Betrag von 28.000 Euro, der als Privatdarlehen bezeichnet wurde, auf ihr privates Konto bei der Haspa. Nach der ratenweisen Rückzahlung am 12. und überwies sie am erneut einen als Privatdarlehen bezeichneten Betrag von 20.000 Euro vom  spa-Konto der F.      auf ihr privates Konto.

10Darüber hinaus veranlasste sie zwischen November 2009 und dem Jahresende 2010 insgesamt zwölf unregelmäßige Überweisungen von Geschäftsführergehältern mit einem Gesamtvolumen von 70.389,78 Euro vom  spa-Konto der F.     auf ihr privates Konto.

11Am verkaufte die durch die Angeklagte L.    vertretene F.     eine der sanierten Wohnungen an die Zeugin Hartenstein zum Kaufpreis von 1.850.000 Euro. Am wurde dem bis zu diesem Zeitpunkt einen negativen Saldo aufweisenden Konto der F.       bei der O.               eine Kaufpreisrate aus diesem in Höhe von 1.650.000 Euro gutgeschrieben. Durch diese Zahlung wurde ein positiver Saldo von ca. 400.000 Euro erreicht. Fünf Tage später überwies die Angeklagte L.     380.000 Euro von diesem Konto auf das Konto der F.        bei der   spa, das vor dieser Überweisung ein Guthaben von lediglich ca. 200 Euro aufgewiesen hatte. Am 18. und erfolgten Überweisungen unter dem Verwendungszweck „Rückzahlung Darlehen“ in Höhe von 150.000 Euro und 50.000 Euro vom Konto der F.      bei der   spa auf das Privatkonto der Angeklagten L.    , das zuvor einen negativen Saldo aufgewiesen hatte.

12Am nahm die Angeklagte L.     von ihrem Privatkonto bei der  spa eine Barauszahlung von 60.000 Euro vor.

13Am überwies sie von diesem Konto 70.000 Euro an die in den USA mandatierten Strafverteidiger des B.   . Dieser war nach Ermittlungen in den USA aufgrund eines Auslieferungsersuchens am in Anwesenheit der Angeklagten L.    in der gemeinsamen Ehewohnung in Hamburg festgenommen und an die USA ausgeliefert worden. Den Strafverteidigern teilte sie mit, dass das Geld aus dem Vermögen des Angeklagten P.     stamme und ihr darlehensweise für Verteidigungszwecke zur Verfügung gestellt worden sei. Um dies zu bekräftigen, erklärte der Angeklagte P.     in einer auf den datierten „eidesstattlichen Versicherung“, der Angeklagten L.    zur Bezahlung der Verteidiger ihres Ehemanns 200.000 Euro aus seinem Privatvermögen zur Verfügung gestellt zu haben. Die Angeklagten erstellten außerdem auf den und den datierende Darlehensverträge, in denen sie wahrheitswidrig angaben, dass der Angeklagte P.    der Angeklagten L.    zinslose Bardarlehen über 250.000 Euro und 200.000 Euro gewährt habe. Die „eidesstattliche Versicherung“ wurde den Strafverteidigern in übersetzter Form zur Verfügung gestellt.

14Sowohl die Angeklagte L.     als auch der Angeklagte P.      wussten, dass die verwendeten Gelder aus dem gewerbsmäßigen Betrug des B.   stammten. Mit der „eidesstattlichen Versicherung“ und den Darlehensverträgen wollten sie die inkriminierte Herkunft der Gelder verbergen.

15Am überwies die Angeklagte L.    vom Konto der F.       bei der   spa 50.000 Euro auf eines ihrer Privatkonten, um drei Tage später von letzterem Konto aus nochmals 70.000 Euro an die Strafverteidiger des B.   in die USA zu überweisen.

16Die durch die Angeklagte L.    vertretene F.        veräußerte am eine weitere Wohnung an die G.                    GbR zu einem Kaufpreis von 1.100.000 Euro. Am wurden dem zu diesem Zeitpunkt im Soll befindlichen Konto der F.         bei der O.           zwei Kaufpreisraten aus diesem Wohnungsverkauf von 400.000 Euro und 566.894,57 Euro gutgeschrieben.

17Am überwies die Angeklagte 100.000 Euro von diesem Konto auf das Konto der F.       bei der   spa. Eine Woche später übertrug sie von dort unter dem Verwendungszweck „Darlehen Rückzahlung“ 15.000 Euro auf ihr Privatkonto. Am überwies sie weitere 600.000 Euro vom Konto der F.        bei der O.                 auf das Konto der Gesellschaft bei der  spa, die sie von dort noch am selben Tag und am in Teilbeträgen von 100.000 und 500.000 Euro auf ihr Privatkonto weiterleitete. Von hier aus veranlasste sie am selben Tag weitere Überweisungen von 50.000 Euro auf ein anderes ihrer Privatkonten, von 250.000 Euro auf das Konto des Angeklagten P.    (Verwendungszweck: „Darlehensvertrag vom zinsfrei Rückzahlung“), von 21.777,43 Euro an die Strafverteidiger des B.   sowie außerdem eine Barentnahme von 3.000 Euro. Am 12. und 13. Januar kam es zu Barauszahlungen in einer Gesamthöhe von 30.000 Euro und zu einer neuerlichen Überweisung von 200.000 Euro auf das Konto des Angeklagten P.     (Verwendungszweck „Darlehensvertrag vom Rückzahlung zinsfrei. Danke“).

18Das Landgericht hat die Handlungen der Angeklagten L.     als eine natürliche Handlungseinheit bewertet und ist infolgedessen insgesamt von einer Geldwäschetat im Sinne des § 52 StGB ausgegangen.

II.

19Die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.

201. Die Verfolgung der abgeurteilten Taten ist nicht verjährt. Die fünfjährige Verjährungsfrist wurde für beide Angeklagte mehrfach, unter anderem durch die Erhebung der Anklage am und den Erlass des Eröffnungsbeschlusses am , gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 6 und 7 StGB wirksam unterbrochen.

212. Die von beiden Angeklagten erhobenen, weitgehend inhaltsgleichen Verfahrensrügen sind jedenfalls unbegründet.

22Die Ausführungen im Beschluss der Strafkammer vom tragen eine Ablehnung des Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit. Darin wird sorgfältig dargelegt, dass die behauptete Hilfstatsache nur einen möglichen, aber keinen zwingenden Schluss auf eine Darlehensgewährung an die Angeklagte zulasse, das Gericht diesen Schluss angesichts des bisher gewonnenen Beweisergebnisses aber nicht ziehen wolle (st. Rspr.; vgl. nur , NStZ 2014, 111; Urteil vom - 1 StR 13/14, NStZ-RR 2014, 316, 317 f.). Deshalb musste sich die Strafkammer auch unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht zu entsprechenden weitergehenden Ermittlungen gedrängt sehen. Ein Widerspruch des Inhalts des Ablehnungsbeschlusses zu den Urteilsgründen besteht bei deren verständiger Würdigung nicht. Insbesondere hat das Gericht der behaupteten Beweistatsache nicht entgegen der Ablehnungsbegründung im Urteil eine die Entscheidung tragende Bedeutung beigemessen (vgl. , BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 22; Urteil vom - 2 StR 248/07, StraFo 2008, 29, 30).

233. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrügen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Feststellungen tragen die Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Geldwäsche.

24a) Die Strafkammer hat hinreichend konkrete Feststellungen zur Vortat der Geldwäsche getroffen.

25Dazu reicht es aus, wenn sich aus den festgestellten Umständen jedenfalls in groben Zügen bei rechtlich zutreffender Bewertung eine Katalogtat nach § 261 Abs. 1 StGB als Vortat ergibt (vgl. , NStZ 2016, 538; Urteile vom - 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 165; vom - 1 StR 393/02, BGHR StGB § 261 Vortat 1). Es muss nur ohne vernünftigen Zweifel ausgeschlossen werden können, dass der Gegenstand legal erlangt wurde oder dass er aus einer Nichtkatalogtat stammt (, wistra 2000, 67).

26Gemessen hieran tragen die Feststellungen zu den betrügerischen Handlungen des Zeugen B.   die rechtliche Bewertung einer rechtswidrigen, auch nach Tatortrecht strafbaren (Auslands-)Vortat des gewerbsmäßigen Betrugs im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4a, Abs. 8 StGB. Das Landgericht hat insbesondere ausreichend dargelegt, dass durch die Taten des Zeugen B.    auch natürliche Personen getäuscht und geschädigt wurden. Einer näheren Darlegung etwa der Identität der geschädigten Personen oder der auf sie im Einzelnen entfallenden Schadenssummen bedurfte es nicht.

27b) Bei den aus den Verkaufserlösen für die durch die F.       veräußerten Wohnungen herrührenden Guthaben auf den Konten der F.      bei der  spa und der O.                handelte es sich um einen „Gegenstand“ im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB, der aus der Vortat des Zeugen B.   herrührte.

28aa) Taugliches Tatobjekt der Geldwäsche ist jeder Vermögensgegenstand, der seinem Inhalt nach bewegliche oder unbewegliche Sachen oder Rechte umfasst (, NStZ 2017, 167, 169; Beschluss vom - 1 StR 33/15, NStZ 2015, 703, 704). Dazu gehören Buchgeld und solche Gegenstände, die erst durch eine Verwertung des vom Vortäter ursprünglich Erlangten als Surrogat erworben werden und daher nur mittelbar aus der Vortat stammen (BT-Drucks. 12/989 S. 27; 12/3533 S. 12; , NStZ 2017, 28, 29 mwN). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll durch die Wahl des weiten Begriffs des „Herrührens“ eine für Geldwäsche typische Kette von Verwertungshandlungen erfasst werden, bei denen der ursprünglich bemakelte Gegenstand gegebenenfalls mehrfach durch einen anderen oder auch durch mehrere Surrogate ersetzt wird (BT-Drucks. 12/989, S. 27; 12/3533, S. 12). Maßgeblich ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, wonach Gegenstände als be-makelt anzusehen sind, wenn sie sich im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die Vortat zurückführen lassen (BGH, Beschlüsse vom - 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205, 209; vom - 5 StR 91/09, NStZ-RR 2010, 109, 111) und nicht wesentlich auf der Leistung Dritter beruhen (BT-Drucks. 12/3533, S. 12).

29bb) Nach diesen Maßstäben ist die Strafkammer zu Recht davon ausgegangen, dass die auf die Konten der F.        eingehenden Verkaufserlöse für die veräußerten Wohnungen taugliche Tatobjekte von Geldwäschehandlungen darstellen. Denn sowohl der Kaufpreis von 1.950.000 Euro für das Grundstück in der Fe.           als auch Sanierungskosten von weiteren 2.600.000 Euro wurden aus den betrügerisch erlangten Geldmitteln des Zeugen B.    finanziert. Die Verkaufserlöse sind daher ein durch Verwertung der bemakelten Gelder erlangtes, geldwäschetaugliches Surrogat (vgl. , aaO; OLG Karlsruhe, NJW 2005, 767, 768 mwN).

30Die Tatobjektseigenschaft der Verkaufserlöse aus den Wohnungsverkäufen wird auch nicht deswegen in Frage gestellt, weil diese nicht ausschließbar mit rechtmäßigen Zahlungseingängen aus den durch die O.                 gewährten Darlehen zusammengeführt wurden. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Geldwäschetauglichkeit eines Gegenstandes nicht dadurch aufgehoben, dass er mit legalen Finanzmitteln vermengt wird (vgl. , aaO; Urteil vom - 1 StR 595/15, aaO). In Fällen der Vermischung ist dies lediglich dann der Fall, wenn der aus Vortaten herrührende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung völlig unerheblich ist ( aaO; Urteil vom - 1 StR 595/15, aaO). Das trifft vorliegend aber nicht zu.

31c) Die Feststellungen tragen die Annahme der Tathandlungen des „Verwahrens“ (§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB), des „Verwendens“ (§ 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB) und des „Verschleierns“ (§ 261 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

32aa) Verwahren bedeutet, einen geldwäschetauglichen Gegenstand in Obhut zu nehmen oder zu halten, um ihn für einen Dritten oder für die eigene spätere Verwendung zu erhalten (vgl. , aaO mwN). Für das Verwahren von Buchgeld kommt es darauf an, ob der Täter eine der unmittelbaren Sachherrschaft entsprechende tatsächliche Verfügungsgewalt über die Forderung hat (, NJW 2013, 1158). Bei Konten genügt das Recht, über das Geld allein zu verfügen (, aaO mwN). So liegt es hier. Indem die Angeklagte L.     als allein verfügungsberechtigte Geschäftsführerin der F.        die Kaufpreiszahlungen jedenfalls vorübergehend auf dem jeweiligen Konto beließ, verwahrte sie diese im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB (vgl. , aaO). Entsprechendes gilt für die von dort auf ihre Privatkonten überwiesenen Gelder.

33bb) Unter das Tatbestandsmerkmal des Verwendens fällt jeder bestimmungsgemäße Gebrauch des inkriminierten Gegenstandes (vgl. , aaO). Bei Bargeld und Buchgeld werden Geldgeschäfte aller Art erfasst (vgl. BT-Drucks. 12/989 S. 27; , aaO), bei Konten mithin auch Verfügungen über das jeweilige Guthaben durch Überweisungen oder Barabhebungen (, aaO). Die Strafkammer hat demgemäß zutreffend das „Verwenden“ eines geldwäschetauglichen Gegenstands im Sinne von § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB durch von der Angeklagten L.     veranlasste Überweisungen und Barabhebungen angenommen.

34cc) Verschleiern der Herkunft eines Gegenstands umfasst alle irreführenden Machenschaften, durch die einem Tatobjekt der Anschein einer anderen (legalen) Herkunft verliehen oder zumindest die wahre Herkunft verborgen werden soll. Verbergen und Verschleiern bezeichnen ein zielgerichtetes, konkret geeignetes Handeln, den Herkunftsnachweis zu erschweren, ohne dass diese Bemühungen aus der Sicht der Strafverfolgungsbehörden zum Erfolg geführt haben müssen (, NStZ 2017, 28, 29 mwN). Die Feststellungen tragen danach auch die Annahme eines „Verschleierns“ nach § 261 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch den Gebrauch der erstellten „eidesstattlichen Versicherung“.

35Insofern steht - wie auch hinsichtlich der anderen Handlungsalternativen - ein zudem von „manipulativer Tendenz“ (BVerfG [Kammer], Beschluss vom - 2 BvR 2558/14, Rn. 49, 52) getragener Vorsatz der Angeklagten außer Frage. Sie bezweckte mit ihrem Tun ausschließlich, „die tatsächliche Herkunft der Gelder zu verschleiern“ (UA S. 14).

36d) Soweit die Strafkammer sämtliche von der Angeklagten L.     begangenen Geldwäschehandlungen als natürliche Handlungseinheit bewertet, begegnet dies rechtlichen Bedenken. Die Angeklagte ist hierdurch aber nicht beschwert; der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei Annahme von Tatmehrheit eine noch geringere (Gesamt-)Geldstrafe verhängt hätte.

37Mehrere Geldwäschehandlungen sind nicht bereits deshalb rechtlich zu einer Tat verbunden, weil die einzelnen Tatobjekte aus einer bestimmten Vortat herrühren. § 261 StGB ist eine eigenständige Strafvorschrift, nicht etwa eine besondere Form der Beteiligung an der Vortat. Daher sind Geldwäschehandlungen hinsichtlich der Frage der Einheit oder Mehrzahl von Handlungen eigenständig zu beurteilen (, aaO, S. 152). Verschafft sich ein Täter gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei mehreren Gelegenheiten (Bar-)Geldbeträge, so ist grundsätzlich Tatmehrheit gegeben (vgl. , BGHSt 43, 149, 151). Gleiches gilt beim Eingang von bemakelten Geldbeträgen auf ein vom Täter beherrschtes Konto, die von ihm dort nach § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB jedenfalls vorübergehend verwahrt werden. Mit anschließenden Verwendungshandlungen im Sinne von § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB durch strafbewehrte Verfügungen des Täters über das deliktisch erlangte Giralgeld in Form von Überweisungen oder Barabhebungen besteht dagegen grundsätzlich eine natürliche Handlungseinheit (Neuheuser, NStZ 2008, 492, 496).

38Ausgehend hiervon wird die Annahme einer einzigen Tat der Angeklagten L.    von den Feststellungen nicht getragen. Denn die Verwahrungshandlungen der Angeklagten waren weder von einem einheitlichen Willen getragen noch drängt sich infolge eines engen zeitlichen Zusammenhangs deren Verbindung zu einer Handlungseinheit auf. Zwischen den die Verfügungsgewalt der Angeklagten begründenden Eingängen der einzelnen Kaufpreisraten aus den Wohnungsverkäufen auf den Konten der F.        lagen erhebliche Zeiträume von bis zu neun Monaten.

39Der Umstand, dass es sich bei den auf die Konten der F.        eingehenden Verkaufserlösen um Surrogate handelt, die aus dem gewerbsmäßigen Betrug des Zeugen B.   herrühren, ist tatbestandstypisch und führt nicht zur Annahme einer Handlungseinheit.

40e) Die Verurteilung des Angeklagten P.    als Täter begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

41Der Gesetzgeber hat im Rahmen des § 261 StGB - ähnlich wie etwa bei der Absatzhilfe im Sinne des § 259 StGB - auch solche Handlungen als täterschaftlich eingeordnet, bei denen es sich nach allgemeinen strafrechtlichen Regeln um Beihilfe handeln würde (vgl. , NStZ 2016, 538; Urteil vom - 1 StR 356/98, NStZ 1999, 83, 84). Danach ist Täter, wer selbst in vollem Umfang tatbestandsmäßig handelt, mag er auch, wie im vorliegenden Fall naheliegend, ganz oder überwiegend im Interesse eines anderen handeln (vgl. BGH aaO).

424. Die Rechtsfolgenentscheidungen weisen keine die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Insbesondere beschwert es sie nicht, dass das Landgericht den Anwendungsbereich des Art. 316h EStGB versehentlich auf die Vorschriften über die Einziehung gemäß §§ 74 ff. StGB ausgeweitet hat.

III.

43Die Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten L.    ist wirksam auf den Strafausspruch beschränkt. Sie führt zur Aufhebung der festgesetzten Strafe.

44Die Strafkammer hat die Strafe dem Normalstrafrahmen des § 261 Abs. 1 StGB entnommen. Das Vorliegen eines besonders schweren Falls nach § 261 Abs. 4 StGB hat sie nicht erkennbar erwogen. Eine gewerbsmäßige Begehung (§ 261 Abs. 4 Satz 2 StGB), die in Konstellationen wie der vorliegenden auch bei einer Tat in Betracht kommt (vgl. , NStZ-RR 2006, 106), lag nach den Feststellungen jedoch nahe und hätte der Erörterung bedurft. Denn die Angeklagte hat über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr Gehaltszahlungen unterschiedlicher Höhe in zwölf Einzelüberweisungen von insgesamt über 70.000 Euro von dem bemakelten Giralgeld auf dem Konto der F.        bei der   spa auf ihr Privatkonto überwiesen (vgl. , BGHR StGB § 261 Strafzumessung 2). Unter diesen Vorzeichen kann dahinstehen, ob nicht schon im Blick auf die beträchtlichen Summen und den langen Tatzeitraum ein (unbenannter) besonders schwerer Fall zu erwägen gewesen wäre (vgl. , aaO mwN).

45Der Senat kann - auch angesichts der in den Urteilsgründen zutreffend angeführten allgemeinen Strafmilderungsgründe - nicht ausschließen, dass das Landgericht den Strafrahmen des § 261 Abs. 4 Satz 1 StGB zugrunde gelegt und eine höhere (Freiheits-)Strafe verhängt hätte, wenn es sich dessen bewusst gewesen wäre. Der Strafausspruch war deshalb aufzuheben. Die Feststellungen sowie die Einziehungsentscheidung sind durch den Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:150818U5STR100.18.0

Fundstelle(n):
wistra 2019 S. 29 Nr. 1
QAAAH-05905