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Lebensversicherung – Private Rentenversicherung
I. Definition der Lebensversicherungen
Lebensversicherungen sind alle Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall, d. h. alle Versicherungen, bei denen der Tod oder das Erreichen eines bestimmten Lebensalters eines Menschen den Versicherungsfall auslöst. Dazu gehören:
Risikolebensversicherungen (auch Sterbegeldversicherungen und Sterbekassen),
Private Rentenversicherungen (mit oder ohne Kapitalwahlrecht),
Kapitallebensversicherungen (auch Ausbildungs-, Aussteuer- und Teilhaberversicherungen),
Berufsunfähigkeitsversicherungen (auch Loss-of-Licence- und Dread-Desease-Versicherungen), vgl. hierzu das Stichwort "Vorsorgeaufwendungen" und
fondsgebundene Lebensversicherungen.
Zu den gesetzlichen Rentenversicherungen vgl. das Stichwort "Vorsorgeaufwendungen".
II. Beiträge
1. Grundlagen der Erhebung
Grundlage der Beitragserhebung ist für alle Lebensversicherungen der Versicherungsvertrag.
2. Vertrag vor dem - steuerliche Behandlung
Betriebsvermögen
Lebensversicherungsverträge sind nur in Ausnahmefällen Betriebsvermögen (z.B. wenn der Zweck der Vertragsgestaltung darin besteht, Mittel für die Tilgung betrieblicher Kredite anzusparen und das für Lebensversicherungen charakteristische Element der Absicherung des Todesfallrisikos bestimmter Personen demgegenüber in den Hintergrund tritt); nicht zum Betriebsvermögen gehören insbesondere Teilhaberversicherungen. Dagegen sind Kosten einer GmbH für eine Betriebsunterbrechungsversicherung, die das Erkrankungsrisiko der Geschäftsführer abdecken soll, Betriebsausgaben und keine verdeckte Gewinnausschüttung.
Privatvermögen
Nur Beiträge zu den im Gesetz genannten Lebensversicherungen sind im Rahmen der Höchstbeträge als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 4 EStG, vgl. hierzu das Stichwort „Vorsorgeaufwendungen”. Das sind:
Risikoversicherungen auf den Todesfall (auch Sterbegeldversicherungen und Sterbekassen)
keine weiteren Voraussetzungen für die Begünstigung zu beachten
→ Abzug der Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa EStG 2004.
Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht
Versicherung nicht schädlich beliehen (siehe IV.)
→ Abzug der Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb EStG 2004
Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht
laufende Beitragsleistung,
Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren und
Versicherung nicht schädlich beliehen (siehe IV.)
→ Abzug der Beiträge in Höhe von 88 % nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc EStG 2004
Kapitallebensversicherungen (auch Ausbildungs-, Aussteuer- und Teilhaberversicherungen)
laufende Beitragsleistung,
Mindestvertragsdauer zwölf Jahre,
Mindesttodesfallschutz 60 % und
Versicherung nicht schädlich beliehen (siehe IV.)
→ Abzug der Beiträge in Höhe von 88 % nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd EStG 2004
Berufsunfähigkeitsversicherungen (einschl. Loss-of-Licence- und Dread-Desease-Versicherungen)
→ gehören zu den begünstigten Versicherungen (i.d.R. zu den Rentenversicherungen)
fondsgebundene Lebensversicherungen
→ nicht begünstigt nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Satz 5 EStG 2004.
entgeltlich erworbene „Gebraucht-Versicherungen”
→ nicht begünstigt nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Satz 6 EStG 2004.
Der vom Erwerber gezahlte Kaufpreis stellt, auch soweit er auf die bis zum Erwerbszeitpunkt aufgelaufenen Zinsen entfällt, Anschaffungskosten dar.
Ein Abzug ist in der Praxis dennoch in den meisten Fällen nicht möglich, da der maßgebliche Höchstbetrag (vgl. hierzu das Stichwort „Vorsorgeaufwendungen”) regelmäßig durch den Abzug der Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft wird.