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Besteuerungsrückfall bei unterschiedlicher Abkommensanwendung
BFH zur Treaty-Override-Regelung (§ 50d Abs. 9 EStG)
Das hier aufgegriffene NWB PAAAH-03435 befasst sich mit der Frage nach der Abzugsfähigkeit von im DBA-Ausland angefallenen Verlusten. Allerdings geht es hier nicht – anders als man bei den vorgenannten Stichworten vielleicht zunächst denken mag – um die Rechtsfigur der sog. finalen Verluste, sondern um eine Abzugsmöglichkeit basierend auf § 50d Abs. 9 EStG.
I. Anwaltskanzlei mit Auslandsbüro in Brüssel
[i]Büro(s) in Belgien von 1991 bis 2012In den Streitjahren 1991 bis 2004 war der verheiratete Kläger als selbständiger Rechtsanwalt tätig. 1991 – und letztlich durchgängig bis 2010 – war ein Büro in Brüssel angemietet worden. In der Zeit danach bestand noch bis Ende 2012 ein „Anschlussbüro“. Während zuvor nur eine Teilzeitsekretärin dort arbeitete, war seit Oktober 1992 jeweils stets ein Anwalt präsent und es wurden zumindest als Rat, Auskunft oder Gutachten abrechenbare Dienste erbracht. Das Büro verursachte indes erhebliche Verluste.
[i]Bescheinigungen der belgischen FinanzbehördenFür den gesamten Zeitraum wurden bei den belgischen Finanzbehörden Steuererklärungen eingereicht. Zudem fand eine „Betriebsprüfung“ durch belgische Steuerbeamte statt. Die dortige Verwaltung erteilte 2008 und 2010 Bescheinigungen, in denen sie äußerte, dass die Kanzlei bezüglich der Anwend...