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Ausschluss des Verlustabzugs nach § 8 Abs. 4 KStG a. F. – Klagen gegen Folgebescheide
BFH stellt auf den Zeitpunkt der schädlichen Anteilsübertragung ab
Der I. Senat des BFH wendet seine Rechtsprechung zur Anteilsübertragung als maßgeblichen Zeitpunkt für die Versagung des Verlustabzugs nach § 8 Abs. 4 KStG a. F. auch dann an, wenn die Zuführung neuen Betriebsvermögens später erfolgt ( NWB WAAAH-04516). Er ändert gleichzeitig seine Spruchpraxis zur Zulässigkeit von Klagen gegen Folgebescheide. Er hält solche Rechtsbehelfe mit der Rechtsprechung anderer BFH-Senate nunmehr auch dann für zulässig, aber unbegründet, wenn mit ihnen ausschließlich Einwendungen geltend gemacht werden, die den Grundlagenbescheid betreffen.
I. Schädliche Anteilsveräußerung?
[i]Versagung des Verlustabzugs nach § 8 Abs. 4 KStG a. F. strittigDie Klägerin, eine GmbH mit einem ursprünglichen Stammkapital von 25.000 €, stritt sich mit dem Finanzamt darüber, ob eine den Verlustabzug ausschließende schädliche Anteilsübertragung i. S. von § 8 Abs. 4 KStG in der maßgeblichen Fassung (a. F.) vorlag. Am waren an ihr nach vorherigen Anteilsübertragungen noch zwei Gesellschafter zu 60 % und 40 % beteiligt. Sie beschlossen zu diesem Zeitpunkt eine Kapitalerhöhung auf ein Stammkapital von 50.000 €. Den dadurch entstandenen neuen Geschäftsanteil von 25.000 € zuzüglich eines 2005 und 2006 ratierlich zu leistenden Aufgelds übernahm eine AG. ...