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OLG München 14.11.2018 20 U 1782/18, NWB 5/2019 S. 239

Zwangsvollstreckung | Pfändung von Tantiemenzahlungen

Die Umstände des Einzelfalls entscheiden darüber, ob Zahlungen von Tantiemen als Arbeitseinkommen oder als sonstige Einkünfte (§ 850i ZPO) anzusehen sind. Handelt es sich um wiederkehrend zahlbare Vergütungen (vgl. IXa ZB 165/03 NWB WAAAC-01122), die aus einem künstlerischen Schaffen des Anspruchsberechtigten resultieren, das einen wesentlichen Teil seiner Arbeitskraft in Anspruch nimmt, und welche die Existenzgrundlage des Anspruchsberechtigten bilden, spricht dies für eine Einordnung als Arbeitseinkommen.

Anmerkung:

Die unterhaltsberechtigte K verlangt im Wege der Drittschuldnerklage von der Beklagten Zahlung aufgrund eines gegen ihren Vater V (Unterhaltsschuldner) wegen Unterhaltsansprüchen erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Dem V stehen gegen die Beklagte Anspr...