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BFH 11.07.2018 I R 52/16, IWB 2/2019 S. 50

BFH | Besteuerungsrückfall bei unterschiedlicher Abkommensanwendung

Der Begriff der Einkünfte i. S. des § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG 2002 i. d. F. des JStG 2007 erfasst positive und negative Einkünfte, sodass abkommensrechtlich steuerfrei gestellte Verluste bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen vom Besteuerungsrückfall erfasst werden und im Inland ungeachtet des Abkommens abziehbar sind.

Hinweis:

Der Kläger war im Streitzeitraum 1991 bis 2004 als selbständiger Rechtsanwalt in München tätig. Er hatte in Brüssel ein Büro angemietet, insbesondere um neue Kontakte anzubahnen und um dort ansässige Mandanten zu treffen. Die Verluste aus dem Brüsseler Büro machte er als Betriebsausgaben geltend. Hierzu legte er Erklärungen der belgischen Finanzverwaltung vor, dass die Kanzlei im Hinblick auf das DBA Belgien als nichtansässig qualifiziert und die Einkünfte somit nicht steuerpflichtig seien. Das Finanzamt ...