Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
IWB Nr. 2 vom Seite 49

Anzeigepflichten für grenzüberschreitende Gestaltungen

Prof. Dr. Jochen Lüdicke und Dr. Florian Oppel

[i] Ausführlicher Beitrag s. Seite 58 Mit der DAC 6 wurde die EU-Amtshilferichtlinie zum sechsten Mal angepasst (vgl. ABI EU 2018 Nr. L 139 S. 1). Die Richtlinie ist am in Kraft getreten und statuiert Meldepflichten für näher bezeichnete grenzüberschreitende steuerliche Gestaltungen. Dabei ist kein Schwellenwert vorgesehen. Auch eine Anzahl hochgradig auslegungsbedürftiger Begriffe macht das Vorhaben rechtlich wie tatsächlich problematisch.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Geltung, Rückwirkung und allgemeine Ziele des Vorhabens

[i]Anwendung ab Juli 2020 – aber Rückwirkung für Gestaltungen seit dem Inkrafttreten der RichtlinieDie EU-Mitgliedstaaten müssen die DAC 6 bis zum in nationales Recht umsetzen. Die Vorschriften sind ab dem anzuwenden. Die vorgelegten Informationen sollen zwischen den Mitgliedstaaten dann automatisch quartalsweise – erstmals zum – ausgetauscht werden.

Allerdings entfaltet die Richtlinie Rückwirkung auf Gestaltungen, deren „erster Schritt“ zwischen dem Inkrafttreten und dem Anwendungsbeginn umgesetzt wurde. Da das deutsche Umsetzungsgesetz noch nicht als (offizieller) Entwurf vorliegt, müssen (potenziell) anzeigepflichtige Gestaltungen „auf Verdacht“ aufgezeichnet werden.

[i]Offene Begriffe bleiben an vielen Stellen unbestimmt – auch eine eindeutige Zielsetzung fehltDie DAC 6 bleibt an vielen Stellen unbestimmt. Die ...