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FG München Urteil v. - 14 K 2028/18

Gesetze: EWGV 2913/92 Art. 28, EWGV 2913/92 Art. 29 Abs. 1, EWGV 2913/92 Art. 29 Abs. 2 Buchst. a und, EWGV 2913/92 Art. 29 Abs. 2 Buchst. b, EWGV 2913/92 Art. 31, EWGV 2913/92 Art. 236 Abs. 1, ZK Art. 28, ZK Art. 29 Abs. 1, ZK Art. 29 Abs. 2 Buchst. a, ZK Art. 29 Abs. 2 Buchst. b, ZK Art. 31, ZK Art. 236 Abs. 1, ZKDV Art. 181a, ZKDV Art. 144 Abs. 1

Zollwert bei nachträglichen pauschalen Änderungen der unterjährig als Zollwerte angesetzten Verrechnungspreise

Leitsatz

1. Die Art. 28 bis 31 Zollkodex lassen es nicht zu, als Zollwert einen vereinbarten Transaktionswert zugrunde zu legen, der sich teilweise aus einem zunächst in Rechnung gestellten und angemeldeten Betrag und teilweise aus einer pauschalen Berichtigung nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zusammensetzt, ohne dass sich sagen lässt, ob am Ende des Abrechnungszeitraums diese Berichtigung nach oben oder nach unten erfolgen wird (Nachfolgeentscheidung zum , ECLI:EU:C:2017:984, nach Vorabentscheidungsersuchen des ).

2. Daher bilden die unterjährig angeldeten Verrechnungspreise auch dann den Zollwert nach Art. 29 ZK, wenn für die Einfuhren einer Tochtergesellschaft von einer japanischen Konzernmuttergesellschaft die Zollwerte zunächst auf Basis der nach bestimmten Vorgaben anhand eines Advance Pricing Agreement emittelten Verrechnungspreisen ermittelt worden sind und diese unterjährig angemeldeten Verreichnungspreise nachträglich pauschal nach Maßgabe der OECD-Verrechnungspreislinien abgeändert worden sind.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAH-05389

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