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FG München Urteil v. - 10 K 2238/18

Gesetze: EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG § 32 Abs. 4 S. 2, EStG § 32 Abs. 4 S. 3

Kindergeld

keine einheitliche (mehraktige) Erstausbildung bei Ausbildung zum Bankkaufmann, anschließendem berufsbegleitendem Studium mit Abschluss als Bankfachwirt und daran anschließender Ausbildung zum Bankbetriebswirt

Leitsatz

1. Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu qualifizieren, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das – von den Eltern und dem Kind – bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann.

2. Bei der Ausbildung zum Bankkaufmann, der zweijährigen praktischen Berufstätigkeit als Bankkaufmann mit berufsbegleitendem Studium, der anschließenden Ausbildung zum Bankfachwirt und der sich hieran anschließenden Ausbildung zum Bankbetriebswirt handelt es sich nicht um eine einheitliche (Erst-) Ausbildung.

3. Die für die Zulassung zur Prüfung zum Bankfachwirt erforderliche mindestend zweijährige (Vollzeit-) Berufstätigkeit führt zu einer Zäsur, die den notwendigen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten zum Bankkaufmann und zum Bankfachwirt bzw. später zum Bankbetriebswirt entfallen lässt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
SAAAH-05388

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