1. Nullbescheide sind keine vollziehbaren Verwaltungsakte.
2.Die mit Einspruch angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind keine Grundlagenbescheide für die Gewerbesteuermessbescheide.
3. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller (ASt) den Auftrag von X nicht vollständig ausgeführt hat, sind nicht ersichtlich.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Lieferung an X vollständig ausgeführt worden ist und sich daher keine Nachlieferverpflichtung
des ASt mehr ergibt. Die Behauptung der ASt, es bestehe noch eine zusätzliche (und bereits bezahlte) Lieferverpflichtung für
P gegenüber X, haben die ASt auch im gerichtlichen AdV-Verfahren weder schlüssig dargelegt noch glaubhaft gemacht.
4. Die Restforderung in Höhe von 32.806 Euro ist im Zusammenhang mit der vollständigen Vertragsausführung 2012 gewinnwirksam
zu behandeln gewesen.
5. Die betriebliche Veranlassung der Auslandszahlungen sind von den ASt weder schlüssig vorgetragen noch glaubhaft gemacht
worden ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAH-05387
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