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FG München Urteil v. - 2 K 493/17

Gesetze: EStG § 22 Nr. 5 S. 2 Buchst. a, EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb, EStDV § 55 Abs. 2, EStDV § 55 Abs. 1 Nr. 1

Besteuerung einer privaten Berufsunfähigkeitsrente, die mit dem Eintritt des Versicherungsfall im Jahr 2009 beitragsfrei gestellt ist

Leitsatz

1. Eine (private) Berufsunfähigkeitsrente ist eine abgekürzte Leibrente, die mit dem Ertragsanteil gemäß § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst.a i. V. m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 4 EStG i. V. m. § 55 Abs. 2 EStDV besteuert wird. Dies galt bereits vor Inkrafttreten des AltEinkG, sofern nach den vertraglichen Bedingungen der Versicherung die Rentenansprüche nicht nur beim Tod des Versicherten, sondern auch dann erlöschen, wenn die Prämienzahlungsdauer der Hauptversicherung abläuft oder die Berufsunfähigkeit wegfällt.

2. Die gesetzliche Regelung in § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst.a i. V. m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG i. V. m. § 55 Abs. 2 EStDV verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Tatbestand

Fundstelle(n):
KAAAH-05382

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