1. Als Nachweis für die Versendung der Einspruchsschrift kann die Prozessbevollmächtigte keinen Eintrag in ihrem Postausgangsbuch
als präsentes Beweismittel vorweisen.
2. Die Aufgabe eines Briefes zur Post kann im Regelfall nicht allein mit einer eidesstattlichen Versicherung einer Rechtsanwaltsfachangestellten
glaubhaft gemacht werden, sondern es bedarf eines ordnungsgemäßen Postausgangsbuchs.
3. Macht der Bevollmächtigte selbst Fehler, kommt eine Wiedereinsetzung in der Regel nicht in Betracht.
Tatbestand
Fundstelle(n): RAAAH-05371
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