einstweiliger Rechtsschutz I. S.Pfändungs- und Einziehungsverfügung
Zwangssicherungshypothek und Ablehnung eines Erlassantrags
ladungsfähige Anschrift
Leitsatz
1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist schon deshalb unzulässig, weil der Antragsteller seine ladungsfähige Anschrift
nicht angegeben hat.
2. Die Angabe der Wohnanschrift war vorliegend auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Antragsteller über „postlagernd,
R” auch für förmliche Zustellungen des Gerichts in Form des Einschreibens mit Rückschein gemäß § 53 Abs. 2 FGO i. V. m. §
175 der Zivilprozessordnung erreichbar gewesen ist.
3. Die Angabe der Anschrift kann bei Wohnungslosen entbehrlich sein. Der Antragsteller ist jedoch nicht wohnungslos. Auch
möblierte Zimmer oder Ferienwohnungen kommen als Wohnung in Betracht.
Tatbestand
Fundstelle(n): QAAAH-05367
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.