Ein allgemeines gesetzliches Verwertungsverbot für Tatsachen, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt wurden,
besteht im Besteuerungsverfahren nicht.
Trotz eines gegen ihn anhängigen Strafverfahrens sind die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren
verfassungsgemäß.
Ein Verwertungsverbot, das auch nicht durch zulässige, erneute Ermittlungsmaßnahmen geheilt werden kann, kommt als Folge
einer fehlerhaften Maßnahme nur in Betracht, wenn die zur Fehlerhaftigkeit der Ermittlungsmaßnahme führenden Verfahrensverstöße
schwerwiegend waren oder bewusst oder willkürlich gegangen wurden.
Die Durchsuchung von Räumen Dritter aufgrund einer Durchsuchungsanordnung gegen einen Beschuldigten führt zumindest dann
zu einem steuerrechtlichen Verwertungsverbot, wenn die Durchsuchenden Beamten die Verletzung des Grundrechts des Dritten nach
Art. 13 GG billigend in Kauf nehmen.
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 10 Nr. 14 DStRE 2019 S. 651 Nr. 10 EFG 2019 S. 202 Nr. 3 PStR 2019 S. 53 Nr. 3 SAAAH-05362
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