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Der Sachverständige im Gebührenstreit und seine Vergütung
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 280Wenn sich Steuerberater und Auftraggeber gerichtlich über die Höhe der berechneten Vergütung streiten, wird i. d. R. vom Gericht ein Sachverständigengutachten der zuständigen Steuerberaterkammer (StBK) angefordert.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Gebührengutachten der StBK als Sachverständigengutachten nach dem JVEG
Das Bundesverwaltungsgericht ( 10 C 4.16 NWB CAAAG-72454) ist der Ansicht, dass es sich bei Gebührengutachten der Steuerberaterkammern um Sachverständigengutachten (vgl. §§ 402 ff. ZPO) handelt, weshalb ausschließlich die Vergütungsregelungen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) anwendbar sind (§ 413 ZPO). Insbesondere richtet sich die Vergütung nicht nach von den Steuerberaterkammern erlassenen Gebührenordnungen.
Die Höhe der Vergütung
[i]Zuordnung zur Honorargruppe oder Bestimmung nach billigem ErmessenSachverständige erhalten als Vergütung ein Honorar für ihre Leistung, Fahrtkostenersatz, eine Aufwandsentschädigung sowie Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen. Das Honorar des Sachverständigen richtet sich entweder nach einem bestimmten Stundensatz oder nach einer Vergütungsvereinbarung (§ 13 JVEG).
Die Höhe des Stundensatzes bestimmt sich aus der Zuordnung zu einer Honorargruppe (vgl. Anlage 1 zu § 9 JVEG) oder wird – falls eine solche fehlt ...