Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung der wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge
Aufgrund
des § 367 Absatz 2b und des § 172 Abs. 3 der Abgabenordnung sowie
des - (BGBl 2018 I S. 531) und
der - (BStBl 2018 II S. 690),
- (BStBl 2018 II S. 692) und - - (BFH/NV 2018 S. 1245)
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am anhängige und zulässige Einsprüche gegen die Feststellung des Einheitswerts für inländischen Grundbesitz oder die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens (§ 19 Abs. 1, §§ 68 und 70, § 129 Abs. 2 BewG) verstoßen gegen das Grundgesetz.
Entsprechendes gilt für am 18. Januar 2019 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Feststellung eines Einheitswerts für inländischen Grundbesitz sowie für Anträge auf Fortschreibung des Einheitswerts (§ 22 BewG) und für Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrags oder auf Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags (§ 17 GrStG).
Zusatz der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Bremen und Hamburg:
Vorstehende Regelung gilt entsprechend für Einsprüche gegen die Grundsteuerfestsetzung sowie Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Grundsteuerfestsetzung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.
Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.
Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird.
Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung. Nähere Informationen hierzu sind im Internet unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder erhältlich.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der
Länder v. - S 0625
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg - 3-S 0625/6
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
und für Heimat - S
0625-1/9/76
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin - S 0625-4/2018
Ministerium der Finanzen des Landes
Brandenburg - 33-S
0625/2018#003
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt
Bremen - S 0625
A-1/2014-4/2018
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg - S 0625 - 2018/006 -
51
Hessisches Ministerium der Finanzen - S 0338 A - 026 - II 11
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern - IV-S
0625-00000-2018/003
Niedersächsisches Finanzministerium - 33-S 0625/024-0001
Ministerium der Finanzen des Landes
Nordrhein-Westfalen - S 0338 -
48 - V A 2
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz - S 0625 A#2018/0001-0401 446
Ministerium für Finanzen und Europa
Saarland - S 0625-1#007
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen - 31-S
0625/28/1-2018/60088
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt - 44 - S 0625 -
11
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein - S
0625-030
Thüringer Finanzministerium - S 0625 - A - 02
Fundstelle(n):
BStBl 2019 I Seite 26
XAAAH-05275