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OLG Frankfurt/M. 29.11.2018 6 W 91/18, NWB 4/2019 S. 165

Prozesskosten | Keine gemeinsame Anreise zur Kostenersparnis

Schaltet eine Partei einen Patentanwalt und einen Rechtsanwalt aus derselben Sozietät einer Stadt ein, müssen diese nicht aus Kostengründen gemeinsam zum Verhandlungstermin anreisen. Die unterlegene Partei ist vielmehr verpflichtet, Fahrtkosten sowohl für den im eigenen Kraftfahrzeug anreisenden Patentanwalt als auch für den die Bahn nutzenden Rechtsanwalt zu übernehmen.

Anmerkung:

In einer sog. Kennzeichenstreitsache hatte die Beschwerdegegnerin sowohl einen Rechtsanwalt als auch einen Patentanwalt zur Interessenwahrnehmung eingeschaltet. Beide gehörten derselben Sozietät in Leipzig an, reisten zum Verhandlungstermin aber mit verschiedenen Verkehrsmitteln an. Die von der Beschwerdeführerin zu tragenden 65 % der entstandenen Kosten des Rechtsstreits erstrecken sich auch auf die anteilige Ers...