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Besteuerungsrückfall bei unterschiedlicher Abkommensanwendung
Der Begriff der Einkünfte i. S. des § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG 2002 i. d. F. des JStG 2007 erfasst positive und negative Einkünfte, so dass abkommensrechtlich steuerfrei gestellte Verluste bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen vom Besteuerungsrückfall erfasst werden und im Inland ungeachtet des Abkommens abziehbar sind (Bezug: § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG 2002 i. d. F. des JStG 2007).
(1) Sind Einkünfte eines unbeschränkt Stpfl. nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, so wird nach § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG 2002 i. d. F. des JStG 2007 die Freistellung der Einkünfte ungeachtet des Abkommens nicht gewährt, wenn der andere Staat (im Urteilsfall: Belgien) die Bestimmungen des Abkommens so anwendet, dass die Einkünfte in diesem Staat von der Besteuerung auszunehmen sin...