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Aktuelles
Gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung
Die gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung nach dem zum Jahresbeginn in Kraft getretenen neuen § 370a AO (eingeführt durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz, vgl. NWB F. 2 S. 7843 f.; zur Kritik s. NWB Aktuelles Heft 19/2002) soll nur noch dann als Verbrechen mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren verfolgt werden können, wenn Steuern ”in großem Ausmaß” verkürzt wurden. In minder schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe zukünftig zwischen drei Monaten und fünf Jahren. Ein minder schwerer Fall liegt nach der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses v. vor, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen eine Selbstanzeige möglich ist. Bei Steuerverkürzungen ”ohne großes Ausmaß” wirkt eine Selbstanzeige strafbefreiend. Nur Fälle ”großen Ausmaßes” können Vortaten zur strafbaren Geldwäsche sein.
Lohnsteuerliche Behandlung der Leistungen nach dem FPZ-Rückenkonzept
Arbeitgeber bieten ihren Arbeitnehmern Leistungen nach dem sog. FPZ-Rückenkonzept an (FPZ = Forschungs- und Präventionszentrum). Träger des FPZ-Rückenkonzepts ist die Forschungs- und Präventionszentrum GmbH in Köln bzw. die FPZ-Stiftung...