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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 4 V 27/18

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3 Satz 1; UZK Art. 45 Abs. 2; KN Unterposition 3926 90; KN Unterposition 8708 9997

Zur zolltariflichen Einreihung von sog. Zierleisten (Dekorblenden) für den Fahrzeuginnenraum

Leitsatz

Reine Zierleisten, die am Armaturenbrett, an der Mittelkonsole oder an der Türinnenverkleidung von Kraftfahrzeugen befestigt werden, stellen keine anderen Teile oder anderes Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 KN bis 8705 KN i. S. d. Unterposition 8708 9997 KN dar, sondern sind nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen.

Fundstelle(n):
TAAAH-04825

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