Medienarbeit für zwei Kirchen durch von diesen Kirchen finanzierte gemeinnützige GmbH als Leistung im Rahmen eines umsatzsteuerbaren
Leistungsaustauschs
Leitsatz
1. Übernimmt eine gemeinnützige GmbH, deren Gesellschafter eine Kirche bzw. ein von einer anderen Kirche finanzierter, diese
andere Kirche repräsentierender eingetragener Verein sind, für diese Kirchen journalistische Medienarbeit in Form der Erstellung
von Meldungen aus dem Bereich dieser Kirchen und der Zurverfügungstellung dieser Meldungen an Tageszeitungen, so erfolgen
die Zahlungen, die die GmbH jährlich von ihren Gesellschaftern zur Deckung ihrer Sach- und Personalkosten erhält, im Rahmen
eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs; es handelt sich nicht um nicht umsatzsteuerbare Zuschüsse.
2. Es steht dem Vorliegen eines Leistungsaustauschs nicht entgegen, dass die Medienarbeit der Verbreitung christlicher Wertevorstellungen
und ethischer Positionen dienen soll und die Redakteure der GmbH insbesondere bei der Auswahl der Themen und Abfassung der
Meldungen keinen Weisungen ihrer Gesellschafter unterworfen sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 290 Nr. 4 UStB 2019 S. 33 Nr. 2 FAAAH-04821
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