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Jahresabschluss – Steuerrechtlicher Ansatz und Bewertung
Der zweite Teil der Beitragsserie zum Jahresabschluss geht auf die steuerlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften ein.
Der Maßgeblichkeitsgrundsatz
Bei Gewerbetreibenden, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Soweit keine gesonderte Steuerbilanz aufgestellt wird, ist Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung die Handelsbilanz unter Beachtung der vorgeschriebenen steuerlichen Anpassungen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV).
Ansatzvorschriften
Für die steuerliche Gewinnermittlung sind die allgemeinen Grundsätze zur Aktivierung, Passivierung und Bewertung der einzelnen Bilanzposten zu beachten, sofern dem nicht zwingende steuerliche Ansatz- und Bewertungsvorbehalte entgegenstehen (z. B. § 5 Abs. 1a – 4b, Abs. 6 EStG sowie §§ 6 und 7 EStG). So führen handelsrechtliche Aktivierungsgebote (z. B. Kauf von Handelswaren) und Aktivierungswahlrechte (z. B. Disagio bei Darlehensaufnahme) in der Steuerbilanz ...