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Abfindungsklauseln in der gesellschaftsrechtlichen Gestaltungspraxis
Die Regelung der Abfindung ausscheidender/ausgeschlossener Gesellschafter in Personen-, Personenhandels- und Kapitalgesellschaften spielt in der Praxis eine erhebliche Rolle.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Gegensätzliche Interessen von Gesellschaft und ausscheidendem Gesellschafter
[i]Gesellschaft will Abfindungshöhe beschränken Regelmäßig stehen sich gegensätzliche Positionen gegenüber. So wird der ausscheidende Gesellschafter eine Abfindung auf der Grundlage des „wirklichen Werts“ des Unternehmens einschließlich aller stillen Reserven und einschließlich des Goodwills anstreben, wohingegen die verbleibenden Gesellschafter und die Gesellschaft selbst eine solche Abfindung zum Verkehrswert i. d. R. als zu weitgehend ansehen werden und deshalb die Abfindungshöhe durch gesellschaftsvertragliche Klauseln beschränken und in der Auszahlung zeitlich strecken möchten.
[i]Klauseln bergen KonfliktpotenzialVertragliche Abfindungsklauseln gehören deshalb zum Standardrepertoire der gesellschaftsrechtlichen Gestaltungspraxis. Sie bergen aber auch ein nicht unerhebliches Konfliktpotenzial, insbesondere wenn sie aus Sicht einer Partei zu wirtschaftlich nicht vertretbaren Ergebnissen führen, und müssen deshalb rechtlich haltbar sein...