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LSG Hessen 27.11.2018 L 2 R 247/18, NWB 3/2019 S. 88

Rentenversicherung | Glaubhaftmachung der Beitragszahlung

Für die Glaubhaftmachung einer Tatsache (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X) reicht es aus, wenn die gute Möglichkeit besteht, dass der Lebenssachverhalt sich so, wie er behauptet wird, zugetragen hat und wenn für die behaupteten Tatsachen letztlich mehr spricht als dagegen. Aus der Glaubhaftmachung einer Beschäftigung kann indes nicht zugleich die Glaubhaftmachung der Beitragszahlung abgeleitet werden.

Anmerkung:

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung weitergehender Pflichtbeitragszeiten für den Zeitraum vom . [i]Schuchardt, Gesetzliche Rentenversicherung, Grundlagen NWB XAAAE-99093 Nach Überzeugung des Gerichts hat der Kläger durch die Vorlage der Bescheinigung seines ehemaligen Arbeitgebers D sowie durch die eingereichten Zeitungsartikel über seine sportliche Karriere zwar erfolgreich glaubhaft gemacht, im streitigen Zeitraum als Torwart für D tätig gewesen zu ...