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Eigenverwaltung | Begründung von Masseverbindlichkeiten
Der Schuldner begründet im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren auch außerhalb des Schutzschirmverfahrens (§ 270b InsO) nur insoweit Masseverbindlichkeiten, als er vom Insolvenzgericht hierzu ermächtigt worden ist (§ 270a, § 55 Abs. 2, § 270 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 InsO).
Die Schuldnerin führte ihren Betrieb antragsgemäß im Eröffnungsverfahren fort, worüber das beklagte Land Thüringen informiert war. Sie zahlte an das zuständige Finanzamt Umsatzsteuer für die Monate Januar und Februar 2014 und Lohnsteuer für den Monat März 2014. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, Eigenverwaltung angeordnet und der vorläufige Sachwalter zum Sachwalter bestellt. [i]Gehrmann, Insolvenzverfahren, infoCenter NWB BAAAB-05672 Dieser forderte das Finanzamt zur Erstattung der Zahlungen im Gesamtbetrag von 86.384,84 € mit der Begründung auf, s...