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Track 13-14 | JStG 2018: Steuerbefreiung für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads
Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad oder ein Elektrofahrrad, dessen Elektromotor nur Geschwindigkeiten bis 25 km/h unterstützt, ist ab 2019 der geldwerte Vorteil für die private Nutzung für den Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei. Eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale erfolgt nicht. Die Neuregelung ist erst einmal bis 2021 anzuwenden. Von der Steuervergünstigung profitieren auch Freiberufler und Gewerbetreibende.
Nicht zuletzt als Anregung für das Gespräch mit Ihren Mandanten stehen jetzt aktuelle Steueränderungen auf dem Themenplan. Wir beginnen mit den für die Praxis besonders relevanten ertragsteuerlichen Neuerungen durch das „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften”. Faktisch ist dieses Omnibusgesetz ein klassisches Jahressteuergesetz. Es hieß im Entwurf ja auch so. Wir jedenfalls verschonen Sie mit dem sperrigen Titel und unverständlichen Abkürzungen. Wir sprechen schlicht vom Jahressteuergesetz 2018. Ohnehin ist der Inhalt bekanntlich wichtiger als die Verpackung. Und da gibt es durchaus einige gute Nachri...