BGH Beschluss v. - 4 StR 184/18

Wechsel in der Person des Beistands

Gesetze: § 143 StPO

Instanzenzug: Az: 4 StR 184/18 Beschlussvorgehend Az: 9 KLs 18/17

Gründe

1Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Beistandsbestellung durch das erstinstanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz. Ein Wechsel in der Person des Beistands durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistands kommt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in entsprechender Anwendung des § 143 StPO in Betracht (BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 63/01 und vom - 3 StR 156/10, NStZ 2010, 714; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 397a Rn. 16 mwN). Die Nebenklägerin hat jedoch nichts dazu vorgetragen, was den Wechsel in der Person des Beistands rechtfertigen könnte. Dass die Nebenklägerin „wünscht, von der Kollegin B.   vertreten zu werden“, reicht hierfür nicht aus.

Sost-Scheible

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:161018B4STR184.18.0

Fundstelle(n):
FAAAH-04484