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OLG Stuttgart Urteil v. - 19 U 83/18

Gesetze: BGB § 2038 Abs. 2 S. 1; BGB § 745 Abs. 2

Leitsatz

Leitsatz:

Ein hinreichend deutliches Verlangen einer Neuregelung der Verwaltung und Benutzung von Nachlassgegenständen i.S. von § 2038 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 745 Abs. 2 BGB setzt nicht voraus, dass der bislang allein Nutzende durch jenes Verlangen explizit vor die Alternative "Zahlung oder Auszug" gestellt werden muss.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
ErbStB 2019 S. 214 Nr. 7
NWB-EV 2019 S. 47 Nr. 2
OAAAH-04455

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