Artikel 9 Kündigung
(1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird.
(2) Jeder Vertragsstaat kann frühestens nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen in beiden Vertragsstaaten nicht mehr anzuwenden
bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Kündigungsjahr folgt;
bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Panama am 21. November 2016 in zwei Urschriften, jede in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des spanischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
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EAAAH-04399