Artikel 8 Inkrafttreten [1]
(1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsstaaten einander notifiziert haben, dass ihre jeweiligen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Maßgeblich ist das Datum des Eingangs der letzten Notifikation.
(2) Dieses Abkommen ist anzuwenden
bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar 2017 gezahlt werden;
bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen.
Fundstelle(n):
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EAAAH-04399
1Anm. d. Red.: Dieses Abkommen ist am in Kraft getreten (BGBl 2017 II S. 1511).