DBA (Air) Panama Artikel 2

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere

  1. in der Republik Panama:

    i)

    die Einkommensteuer der natürlichen Personen (Impuesto sobre la Renta de Personas Naturales),

    ii)

    die Einkommensteuer der juristischen Personen (Impuesto sobre la Renta de Personas Jurídicas);

  2. in der Bundesrepublik Deutschland:

    i)

    die Einkommensteuer,

    ii)

    die Körperschaftsteuer,

    iii)

    die Gewerbesteuer,

    einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge.

(4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander, soweit dies für die Anwendung des Abkommens erforderlich ist, die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.

Fundstelle(n):
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EAAAH-04399