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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 2698/16 Z,EU

Gesetze: ZK Art. 20 Abs. 3; ZK Art. 220 Abs. 1; ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. B; KN Upos. 4421 90 98; KN Upos. 5609 00 00; KN Upos. 6307 90 10

Einreihung von Kratzbäumen für Katzen: Sisalumwicklung bzw. Plüschgewirke als charakterbestimmender Oberflächenanteil – Anspruch auf Vertrauensschutz nach unrichtiger Einreihung durch Zollprüfung

Leitsatz

1. Die zolltarifliche Einreihung von Kratzbäumen für Katzen, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, ist mit der Folge, dass bei einem überwiegenden Sisalanteil die Ware der Position 5609 und bei einem überwiegenden Anteil der Plüschgewirke die Ware der Position 6307 zuzuweisen ist, nach der charakterbestimmenden überwiegenden Oberflächenbeschaffenheit vorzunehmen.

2. Werden die Kratzbäume bei einer Zollprüfung aufgrund ihrer der Konstruktion dienenden Materialien wie Holz und Pappe der Unterposition 4421 90 zugewiesen, besteht hinsichtlich der nachfolgenden Einfuhren - bis zum Ergehen der eine eindeutige Einreihung ermöglichenden DVOen 1229/2013 und 350/2014 - ein Anspruch auf Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK, da diese unrichtige Einreihung auf einem angesichts der Schwierigkeit der Rechtslage auch für erfahrene Wirtschaftsbeteiligte nicht leicht erkennbaren Irrtum beruht.

Fundstelle(n):
PAAAH-04300

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