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NWB AKTUELLES 52/2000
Keine Erhöhung der Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter
Nach § 6 Abs. 2 EStG können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, für das einzelne Wirtschaftsgut 800 DM nicht übersteigen. Entsprechendes gilt bei Einlagen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 und 6 EStG). Mit dieser Regelung wird der im Ertragsteuerrecht vorherrschende Grundsatz durchbrochen, wonach die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer eines Anlageguts im Wege der Abschreibung verteilt werden müssen (§ 7 Abs. 1 EStG).
Die Geringwertigkeitsgrenze von 800 DM galt erstmals für Wirtschaftsgüter, die nach dem angeschafft oder hergestellt wurden (vgl. § 52 Abs. 2 EStG 1964; Art. 1 Nr. 19 StÄndG 1964).
In der Vergangenheit ist die Überprüfung der derzeitigen Wertgrenze im Sinne einer Anhebung wiederholt gefordert worden. Es sprechen aber gewichtige Gründe gegen eine solche Anheb...