Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer
4. Aufl. 2019
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X. Wechsel des Durchführungswegs – Übertragung auf externe Versorgungsträger i. S. d. BetrAVG
1. Motive, Wesen, Formen und Folgen eines Wechsel des Durchführungswegs
2196Das BetrAVG definiert in § 1b BetrAVG vier weitere Durchführungswege, über die eine betriebliche Versorgungszusage mittelbar durchgeführt und finanziert werden kann (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds und Unterstützungskasse; siehe hierzu Rz. 2887). Wird eine bisher unmittelbar durchgeführte Pensionszusage auf einen externen Versorgungsträger i. S. d. BetrAVG übertragen, so führt dies zu einem Wechsel des Durchführungswegs. In der Praxis wird in diesem Zusammenhang regelmäßig der Begriff „Auslagerung“ verwendet.
2197Grundsätzlich steht jeder externe Durchführungsweg für eine Auslagerung/Übertragung einer bisher unmittelbar durchgeführten Pensionszusage zur Verfügung. In der Praxis der Gf-Versorgung kommen jedoch – aufgrund der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen – nur die Durchführungswege Pensionsfonds und Unterstützungskasse für eine Auslagerung einer Gf-Pensionszusage in Frage. Daher wird im Folgenden auch nur auf diese beiden Durchführungswege eingegangen.
2198Die vertiefende Beschäftigung mit den Rahmenbedingungen, die für die Durchführungswege...