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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 7 K 1532/18 Kg

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 32 Abs. 4 Satz 3

Kindergeldanspruch bei mehraktigen Ausbildungsmaßnahmen

Leitsatz

  1. Bei der von vorneherein angestrebten Weiterbildung einer Industriekauffrau zur Betriebswirtin (B.A.) im Rahmen eines bereits vor der kaufmännischen Prüfung begonnenen berufsbegleitenden Studiums handelt es sich noch um einen Teil einer einheitlichen mehraktigen Erstausbildung, während der Kindergeldanspruch nicht durch die nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen wird.

  2. Der notwendige enge Zusammenhang liegt auch dann vor, wenn die für die Aufnahme des Bachelorstudiums vorausgesetzte Berufstätigkeit in der teilweise während des Studiums absolvierten kaufmännischen Ausbildung besteht.

  3. Ungeachtet der nachfolgend aufgenommenen Vollzeiterwerbstätigkeit als Industriekauffrau tritt in diesem Fall keine schädliche Zäsur zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ein.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2019 S. 306
TAAAH-03934

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